Neuregelung der Gewerbeabfallverordnung tritt in Kraft

Vorrang der Getrenntsammlung, Ausweitung der Dokumentationspflicht sowie hohe Bußgelder ab 1.8. 2017

Ernst Recycling hat sich auf die Neuregelung der Gewerbeabfallverordnung bereits eingestellt. Die 15 Jahre alte Norm wurde grundlegend überarbeitet, um die Umsetzung des 5-Stufen-Modells nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz zu verbessern und sie an inzwischen hinzugekommene abfallrechtliche Neureglungen anzupassen. Die getrennte Sammlung von Gewerbeabfällen, wie sie bei
Ernst Recycling seit Jahren gehandhabt wird, sowie das Recycling soll weiter ausgebaut werden. Die Erzeuger von gewerblichen Abfällen werden zudem stärker in die Pflicht genommen, um die praktische Umsetzbarkeit der Verordnung zu erleichtern. 
Neu in der Verordnung ist die verbindliche Regelung des Vorrangs von getrennter Sammlung und Sortierung vor der thermischen Verwertung von gemischten Abfällen. Geltende Ausnahmetatbestände wurden eingeschränkt, daneben wurden Dokumentationspflichten eingeführt, deren Nichtbeachtung zu Bußgeldern bis zu 10.000 Euro führen kann. 
Es gilt fortan ein dreistufiges Regel-Ausnahme-Verhältnis. Die erste Stufe bestimmt, dass grundsätzlich alle Abfallfraktionen getrennt zu erfassen sind. Stufe zwei erlaubt eine gemischte Abfallerfassung, wenn das getrennte Sammeln technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Mangelnder Platz für das Aufstellen von Containern sowie die unverhältnismäßigen Kosten für die getrennte Erfassung von Kleinmengen kommen dabei in Betracht. Die gemischten Abfälle müssen in diesem Fall aber grundsätzlich in einer Sortieranlage aufbereitet werden. Die Sortieranlagen benötigen eine Sortierquote von 85% und müssen spätestens bis zum 1.1.2019 eine Recyclingquote von 30% nachweisen können. Die dritte Stufe genehmigt ausnahmsweise eine thermische Verwertung des Abfalls, falls auch die Zuführung des Gemischs zu einer Sortieranlage technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. 
Sämtliche Vorgänge sind in Zukunft durch Lagepläne, Lichtbilder, Liefer- und Wiegescheine, Entsorgungsverträge und ähnliche geeignete Unterlagen zu dokumentieren und zur Kontrolle durch die entsprechenden Behörden auch in elektronischer Form vorzuhalten. Auch Bau- und Abbruchabfälle müssen nun in zehn verschiedene Fraktionen unterschieden werden. Weiterhin ist eine detaillierte Dokumentation nötig, es sei denn, die Gesamtmenge liegt unterhalb von 10 Kubikmetern. 
Eine Sonderregelung besteht für Betriebe, die 90% ihrer Abfallmasse getrennt erfassen: sie dürfen die restlichen 10% als gemischten Abfall ohne weitere Maßnahmen thermisch verwerten lassen, ohne dass sie technische Unmöglichkeit oder eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit speziell nachweisen müssen.
Insgesamt läßt sich sagen, dass die in der Verordnung genannten Begriffe "tatsächliche Unmöglichkeit" und "wirtschaftliche Unzumutbarkeit" auch bei
Ernst Recycling erst im täglichen Betrieb zeigen werden, ob sie das Tagesgeschäft einfacher und transparenter werden lassen.